A büntetendő előkészület és az ettől való visszalépés a német büntetőjogban

Im deutschen Strafrecht sind Vorbereitungen des Einzeltdters auch bei schwersten Verbrechen in der Regel straflos. Die Strafbarkeit beginnt erst mit dem Anfang der Ausführung nach den Versuchsvorschriften (§ 22 StGB). Der Teilnehmer kann aus Gründen der Akzessoritdt nur bestraft werden, wenn die Hau...

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Szerző: Zvada Katalin
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: 2003
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica : publicationes doctorandorum juridicorum 3 No. 1-13
Kulcsszavak:Büntetőjog - német
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/7537
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Im deutschen Strafrecht sind Vorbereitungen des Einzeltdters auch bei schwersten Verbrechen in der Regel straflos. Die Strafbarkeit beginnt erst mit dem Anfang der Ausführung nach den Versuchsvorschriften (§ 22 StGB). Der Teilnehmer kann aus Gründen der Akzessoritdt nur bestraft werden, wenn die Haupttat mindestens in das Stadium des strafbaren Versuchs getreten ist. Hiervon macht das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) in § 30 fill.gewisse Vorbereitungshandlungen eme Ausnahme, die sich als Vorstufen der Beteiligung darstellen. Nach § 30 wird derjenige, der einen anderen zu bestimmen versucht, em n Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft [Abs. 1.]. Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erkldrt, das Einbieten eines anderen anzunehmen oder wer mit einem anderen verabredet, emn Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften [Abs. 2.]. Die in § 30 genannten Vorbereitungshandlungen müssen sich auf Verbrechen oder die Anstiftung zu einem Verbrechen beziehen. Auf Vergehen und auf Beihilfe kommt § 30 nicht zur Anwendung. Die Bestimmung des § 30 ist subsidi5r. Sie kommt nur in Betracht, soweit nicht das Gesetzeme andere Strafe androht. Die Strafe ist für alle Formen des § 30 aus dem versuchten Delikt zu entnehmen, allerdings hat hier obligatorischeme Strafmilderung zu erfolgen. § 31 StGB bringt für die Rile einer versuchten Beteiligung nach § 30eme gesonderte Rücktrittsvorschrift. Das geforderte Rücktrittsverhalten ist auf die verschiedenen Beteiligungformen abzustellen.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:275-298
ISSN:0324-6523